AGB`s
Bedingungen der Firma FERNSEH-DOKTOR, Detlev Klingbiel und der mit ihr gem. § 15
ff. AktG verbundenen Unternehmen für die Ausführung von Arbeiten an
Geräten, Sat-Anlagen, Software und deren Teilen sowie für
Kostenvoranschläge und dem stationären Verkauf.
§ 1 Auftragserteilung / Vertragsschluss 1. FERNSEH-DOKTOR ( Auftragnehmer ) nimmt für den
Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte Arbeiten an
Geräten, Sat-Anlagen, Software und deren Teilen;
nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet) einschließlich den
Einbau oder Ersatz von Teilen vor. 2. Der Auftrag kommt i. d.
Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber beauftragten Arbeiten in
einem Auftragsschein zustande (Werkstattauftrag). 3. Im Auftragsschein ist neben den zu
erbringenden Arbeiten soweit möglich auch der voraussichtliche
Fertigstellungstermin anzugeben. 4. Der Auftraggeber erhält einen Abholschein.
5. Der Werkstattauftrag
ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer
einzuschalten.
§ 2 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag 1. Auf Wunsch des
Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der
Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. 2.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile
jeweils im Einzelnen aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den
Auftraggeber gebunden. 3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf
Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen der Wochenfrist des §
2 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der
Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug gebracht. Der Kostenvoranschlag darf
bei der Abrechnung des Wertstattauftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden. 4. Preisangaben im Auftragsschein sind bei den
Einzelpositionen ohne gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Gesamtbetrag
wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen.
§ 3 Fertigstellung 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin)
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen. 2. Wenn der
Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt,
Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von
Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz
vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzgerätes.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten.
§ 4 Abnahme / Annahmeverzug 1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch
den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an
einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art
der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen. 2. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug,
wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einem Monat ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und
der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Nach 30 Tagen wird eine
Lagerbebühr von 1,00€ pro Tag fällig. Nach 6 Monaten wird der Auftragsgegenstand zum
Reparaturpreis verkauft oder verschrottet.
Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach billigem Ermessen
des Auftragnehmers auch an einem anderen Ort als dem Betrieb des
Auftragnehmers aufbewahrt werden. 3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der
Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des
Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings
eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Der
Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; eine etwaig pauschal geltend gemachte ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer
überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschal geltend
gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.
§ 5 Berechnung des Auftrages 1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für
jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
2. Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag
ausreichend. Zusätzliche von dem Auftraggeber beauftragte Werkstattarbeiten sind
gesondert aufzuführen. 3. Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden
Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Ersatzteil
dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten Ersatzteils entspricht und das
ausgebaute Ersatzteil keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht. 4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des
Auftraggebers spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt
werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf Ersatz des Schadens, der durch die
nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer entstanden ist.
§ 6 Zahlungsbedingungen 1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des
Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten. 2.
Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem
Auftragnehmer vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der
Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.
3. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden
Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss
aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus
dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des
Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt
und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 8 Mängel 1. Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich
nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden. 2. Für die
Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf
Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.
Der Auftragnehmer trägt die
zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und
Reparaturkosten. b) Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 4. Erfolgt in dem
Ausnahmefall des § 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen
Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die
Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. 5. Wenn der Mangel nicht
beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der
Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der
Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung
und nach Maßgabe der Regelungen in § 11 (Haftung) und § 12 (Haftung von
gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz
verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten.
§ 9 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen, im Fall des Fremdteileinbaus
Einbau vom Kunden mitgebrachter Teile und Zubehör übernimmt der Auftragnehmer
keine Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit der
verwendeten Fremdteile. Wenn auf Wunsch des Kunden eine
provisorische/behelfsmäßige Reparatur oder Instandsetzung durchgeführt wird, so
gewährleistet der Auftragnehmer die Ordnungsgemäßheit seiner Leistungen nur
dahingehend, dass es sich bei den Leistungen um ein Provisorium von
eingeschränkter Haltbarkeit handelt.
§ 10 Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen
Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden
grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haftet der Auftragnehmer nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall
ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise
vorhersehbaren Schaden beschränkt. 2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm
lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte
erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer aufbewahrten Gerätes
des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren
(einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem
Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind. 3. Unabhängig von einem
Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 4. Der
Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen
Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet,
unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. 5. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer
unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
§ 11 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen
durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist
ausgeschlossen; die Haftung nach § 11 Ziffer 1 a der AGB bleibt davon unberührt.
§ 12 Verjährung 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung
oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr. Diese Regelung gilt
jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln; insoweit
gilt die Regelung in § 13 Ziffer 4. 2. Handelt es sich bei den Werkleistungen jedoch
um ein Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-
oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß
der gesetzlichen Regelung 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). 3. Unberührt bleiben
gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB und §§
12, 13 ProdHaftG). 4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts
gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks beruhen. In den Fällen des § 11
Ziffer 1 und Ziffer 3 verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers jedoch nach
den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten
auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des
Werks beruhen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und
Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden
sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör-
und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen
weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe
Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
§ 14 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)
Zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht
verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
§ 15 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers, Hansestadt Stendal. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 16 Haftungshinweis:
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richtig und in jedem Fall aktuell sind. Dies gilt auch für Verbindungen (Links), auf die diese
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Klingbiel haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns,
die Aufgrund von Informationen entstehen, die auf diesen Webseiten bereitgehalten oder von diesen
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Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur
Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus
Online-Kaufverträgen erwachsen. Der Kunde kann die Plattform unter dem folgenden Link
erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.
Deutschland, Stand: 08/2018