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AGB`s Bedingungen der Firma FERNSEH-DOKTOR, Detlev Klingbiel und der mit ihr gem. § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen für die Ausführung von Arbeiten an Geräten, Sat-Anlagen, Software und deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge und dem stationären Verkauf. § 1 Auftragserteilung / Vertragsschluss 1. FERNSEH-DOKTOR ( Auftragnehmer ) nimmt für den Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte Arbeiten an Geräten, Sat-Anlagen, Software und deren Teilen; nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet) einschließlich den Einbau oder Ersatz von Teilen vor. 2. Der Auftrag kommt i. d. Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber beauftragten Arbeiten in einem Auftragsschein zustande (Werkstattauftrag). 3. Im Auftragsschein ist neben den zu erbringenden Arbeiten soweit möglich auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben. 4. Der Auftraggeber erhält einen Abholschein. 5. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten. § 2 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag 1. Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. 2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden. 3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen der Wochenfrist des § 2 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug gebracht. Der Kostenvoranschlag darf bei der Abrechnung des Wertstattauftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 4. Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen ohne gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Gesamtbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen. § 3 Fertigstellung 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. 2. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzgerätes. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten. § 4 Abnahme / Annahmeverzug 1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 2. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einem Monat ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Nach 30 Tagen wird eine Lagerbebühr von 1,00€ pro Tag fällig. Nach 6 Monaten wird der Auftragsgegenstand zum Reparaturpreis verkauft oder verschrottet. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach billigem Ermessen des Auftragnehmers auch an einem anderen Ort als dem Betrieb des Auftragnehmers aufbewahrt werden. 3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; eine etwaig pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist. § 5 Berechnung des Auftrages 1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. 2. Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche von dem Auftraggeber beauftragte Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen. 3. Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Ersatzteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten Ersatzteils entspricht und das ausgebaute Ersatzteil keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. 4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer entstanden ist. § 6 Zahlungsbedingungen 1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten. 2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht. 3. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden. § 7 Erweitertes Pfandrecht Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. § 8 Mängel 1. Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden. 2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Reparaturkosten. b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 4. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. 5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in § 11 (Haftung) und § 12 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten. § 9 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen, im Fall des Fremdteileinbaus Einbau vom Kunden mitgebrachter Teile und Zubehör übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit der verwendeten Fremdteile. Wenn auf Wunsch des Kunden eine provisorische/behelfsmäßige Reparatur oder Instandsetzung durchgeführt wird, so gewährleistet der Auftragnehmer die Ordnungsgemäßheit seiner Leistungen nur dahingehend, dass es sich bei den Leistungen um ein Provisorium von eingeschränkter Haltbarkeit handelt. § 10 Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. 2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer aufbewahrten Gerätes des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind. 3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. 5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. § 11 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach § 11 Ziffer 1 a der AGB bleibt davon unberührt. § 12 Verjährung 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln; insoweit gilt die Regelung in § 13 Ziffer 4. 2. Handelt es sich bei den Werkleistungen jedoch um ein Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). 3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB und §§ 12, 13 ProdHaftG). 4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks beruhen. In den Fällen des § 11 Ziffer 1 und Ziffer 3 verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des Werks beruhen. § 13 Eigentumsvorbehalt Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen. § 14 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit. § 15 Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, Hansestadt Stendal. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. § 16 Haftungshinweis: Die auf diesen Webseiten bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig geprüft. Dessen ungeachtet übernimmt Detlev Klingbiel keine Garantie dafür, dass die Angaben vollständig, richtig und in jedem Fall aktuell sind. Dies gilt auch für Verbindungen (Links), auf die diese Webseiten direkt oder indirekt verweisen. Die Firma Fernseh-Doktor,Detlev Klingbiel ist für Inhalte einer Internetseite, die mit einem solchen Link erreicht wird, nicht verantwortlich. Die Firma Fernseh-Doktor,Detlev Klingbiel behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. Detlev Klingbiel haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, die Aufgrund von Informationen entstehen, die auf diesen Webseiten bereitgehalten oder von diesen Websiten verlinkt werden. Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Der Kunde kann die Plattform unter dem folgenden Link erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen. Deutschland, Stand: 08/2018